Satzung

Satzung

Satzung der Deutsch-Italienischen Gesellschaft Hildesheim e. V.

Diese Satzung wurde am 24.04.1992 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie löst die bisher gültige Satzung vom 28.11.1991 ab.
Hildesheim, den 24.04.1992

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen
Deutsch-Italienische Gesellschaft Hildesheim
eingetragener Verein (e. V.)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck der Gesellschaft
Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-italienischen Verständigung,
Zusammenarbeit und Freundschaft auf kulturellem, wissenschaftlichem und
gesellschaftlichem Gebiet; er wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle Vorträge
über das Partnerland, gemeinsame kulturelle Veranstaltungen und deutsch-italienischenJugendaustausch, dies besonders im schulischen Bereich. Die Gesellschaft tritt tatkräftig
für die europäische Einigung und die bestehenden Partnerschaften ein.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Gesellschaft arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft können natürlich Personen juristische Personen und
Personenvereinigungen, wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine , Verbände,
Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleich in welcher Rechtsform sie
organisiert sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und
deren Annahme durch den Vorstand erworben. Mit der Annahme erkennt das Mitglied
die Satzung der Gesellschaft an.
die Mitgliedschaft erlischt außer durch en Tod
a. durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die 3
Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muß.
b. durch Kündigung von seiten des Vorstandes, wenn auf Mahnung durch
eingeschriebenen Brief die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nicht
spätestens binnen eines Monats erfolgt.
c. durch Ausschluß. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund,
z.B. ehrenrühriges und unredliches Handeln oder Zuwiderhandlungen gegen die
Gesellschaftsziele vorliegen, Der Ausschluß wird durch den vorstand
ausgesprochen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung oder den Ausschluß eines Mitgliedes
bedürfen in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Mehrheit der gewählten
Vorstandsmitglieder. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung möglich, die Anrufung ist nur binnen einer Ausschlußfrist von
1 Monat nach Zugang des Ausschlußbeschlusses zulässig. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei
vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft aus seiner Mitgliedschaft zu.

§4
Ehrenmitglieder
Personen, die sich in hervorragendem Maße um die Gesellschaft verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
bestimmt. Die Zahlung soll im ersten Vierteljahr des jeweiligen Kalenderjahres
erfolgen.
Neu aufgenommene Mitglieder haben unbeschadet des Eintrittszeitpunktes den vollen
Jahresbeitrag des Eintrittsjahres binnen 2 Monaten nach Aufnahme in die Gesellschaft
zu leisten.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
begünstigt werden.

§6
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§7
Die Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung
zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Zu laden sind die Mitglieder der Gesellschaft,
beratende oder ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes, auch soweit sie nicht
Mitglieder der Gesellschaft sind.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gewählt.
2. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
3. die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Bericht
der Rechnungsprüfer.
4. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem vorstand angehören dürfen.
5. die Änderung der Satzung.
6. die Entscheidung über eingereichte Anträge. (Anträge müssen mindestens 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.)
7. die Behandlung anderer vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte.
8. die Auflösung der Gesellschaft.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im
Falle einer Verhinderung ein vom Vorstand mehrheitlich bestimmtes anderes
Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Im Verhinderungsfalle kann das
Stimmrecht einem anderen Stimmberechtigten schriftlich übertragen werden. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen, sonstige
Personenvereinigungen oder Firmen haben – mit dem Recht der jederzeitigen Änderung
– diejenige Persönlichkeit schriftlich zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrnimmt. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über
eine Änderung der Satzung und über den Widerruf der Bestellung eine
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Beschlußfassungen sind insoweit nur zulässig, wenn der
Beschlußgegenstand in er mit der Ladung übermittelten Tagesordnung angekündigt
worden ist. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschaft zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder der Gesellschaft dieses schriftlich mit Angabe des Grundes
beantragen.

§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.
2.
3.
4.
5.
einer/einem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden gleichberechtigten Vorsitzenden
einer/einem Schatzmeister/in
einer/einem Schriftführer/in
und sechs weiteren Beisitzern/-innen
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines
gewählten Vorstandsmitgliedes im Laufe einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand
selbst durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Die Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB obliegt dem 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens nach steuerrechtlichen Vorschriften. Der Vorstand bereitet alle
Veranstaltungen der Gesellschaft, insbesondere die Mitgliederversammlung, vor, setzt
deren Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
einen der stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Mitglied es
Vorstandes, einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder auch telefonisch
(mündlich) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens dieHälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder auf die Einhaltung von Form und Fristen der Einberufung verzichtet wird.
Falls alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse auch außerhalb
einer Sitzung auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die
Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist
eine Niederschrift zu fertigen.
Die Mitglieder des Vorstandes über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von
Auslagen (Porto, Schreibmaterial, Telefonkosten, u. ä.) ist gegen Vorlage einer Quittung
zulässig.
Langjährig bewährte Mitglieder des Vorstandes können von der
Mitgliederversammlung nach Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenmitgliedern des
Vorstandes berufen werden. Ehrenmitglieder des Vorstandes gehören diesem mit
beratender Stimme an.

§9
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
gesamte Vermögen der Gesellschaft an die Friedrich-Weinhagen-Stiftung Hildesheim
zur steuerbegünstigten Verwendung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vorgaben.
Jede Verwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder der
Gesellschaft ist ausgeschlossen.

§ 10
Sonstiges
Diese Satzungsänderung sowie jeder weitere Beschluß über eine Änderung dieser
Satzung sind beim Registergericht anzumelden und dem Finanzamt zwecks Bestätigung
der Gemeinnützung vorzulegen.

Link zur PDF-Version der Satzung